1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Für die Ansätze bei Rechnungsstellung ist nicht das Fakturadatum, sondern der Zeitpunkt der geleisteten Arbeit massgeben.
1.2. Sind mit der Erledigung eines Mandates Reisen verbunden, so gilt die Reisezeit als honorarberechtigte Arbeitszeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
1.3. Auslagen wie Reisespesen, Porti, Telefon, Fotokopien und aussergewöhnlicher Materialverbrauch sind im Honorar nicht inbegriffen. Sie werden separat verrechnet.

2. Stundensätze

Es gelten folgende Stundenansätze, exkl. Mehrwertsteuer:

Fachberatung und Facharbeiten sowie Unternehmungsgründungen CHF 170.--
Abschlussberatung und Abschlusserstellung CHF 150.--
Sozialversicherungsberatung CHF 150.--
Expertisen und Gutachten im Sozialversicherungsrecht CHF 200.--
Steuerberatung und Steueradministration CHF 140.--
Administrative Arbeiten / Berichterstattung / Erfassungsarbeiten CHF 130.--

Pauschalhonorare:

Die Festlegung von Pauschalhonoraren ist gemäss Honorarordnung des Schweizerischen Treuhänderverbandes und der Schweizerischen Treuhandkammer untersagt. Es werden die effektiv geleisteten Stunden gemäss Honorarordnung verrechnet. In der Honorarordnung nicht geregelte Dienstleistungen werden in separaten Verträgen geregelt.

Diese Honorarordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie kann jeder Zeit Preisentwicklungen und Vorgaben des Schweizerischen Treuhänderverbandes angepasst werden.

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